Juristisch eindeutige Sache: Missgeschick beim Einkaufen: Wer zahlt für zerbrochene Ware? (opens original article in a new tab)
Rechtsanwalt erklärt, dass Kundinnen und Kunden nur haften, wenn sie Ware vorsätzlich oder fahrlässig beschädigen. Eigentum geht erst nach der Bezahlung auf den Verbraucher über.
- Die Rechtslage ist eindeutig: Eigentum geht erst mit Bezahlung und Übergabe auf den Verbraucher über.
- Fahrlässigkeit oder Vorsatz müssen nachgewiesen werden, um Schadenersatz zu verlangen.
- Marktinhaber tragen das Risiko, wenn Ware durch fehlerhafte Verpackung oder Bestückung beschädigt wird.
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